" Führerschein ab 17 " auch

 Begleitetes Fahren

 

Die Idee zum "Führerschein mit 17"
„Das Projekt „Führerschein ab 17“ - auch begleitetes Fahren genannt - wurde in
Niedersachsen geboren. Es machte schnell über die Landesgrenze hinaus Furore und wurde 2007 von Thüringen übernommen.
Das Interesse an dem Modellprojekt war so groß, dass es in ganz
Deutschland Schule machte.

Dieser Modellversuch ermöglicht Fahranfängern, mit 17 Jahren Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen.


Die Prüflinge können mit 16½ Jahren mit der Ausbildung beginnen. Nach der bestandenen Prüfung gibt es eine Bescheinigung. Die können die frisch gebackenen Autofahrer dann am 18. Geburtstag gegen einen vollwertigen EU-Führerschein eintauschen.


Ab 1. Januar 2011 "Führerschein mit 17"
bundesweit möglich


Nach den guten Erfahrungen mit einem bundesweiten Modellversuch stimmte der Bundestag Ende Oktober 2010 dem Gesetzentwurf von Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) mit den Stimmen aller Fraktionen zu, das „Begleitete Fahren mit 17“ in das Straßenverkehrsgesetz aufzunehmen. Der Bundesrat hat diesem Vorhaben zugestimmt.

Ab 1. Januar 2011 können Jugendliche grundsätzlich schon mit 17 Jahren den Führerschein machen und sich in Begleitung eines erfahrenen Autofahrers hinters Steuer setzen können. Mit 16,5 Jahren kann ein Jugendlicher bereits mit dem Fahrunterreicht beginnen und sich künftig ab ihrem 17. Geburtstag ans Steuer eines Autos setzen.

Wer den Führerschein ab 17 besitzt, der darf aber nur unter bestimmten
Bedingungen selbst ans Steuer: 

 

  • Es muss immer eine Begleitperson mitfahren
  • Die Begleitperson muss älter als 30 Jahre sein
  • Die Begleitperson muss den Führerschein Klasse B mindestens fünf Jahre besitzen
  • Die Begleitperson darf nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister besitzen
  • Die Begleitperson muss amtlich eingetragen sein und muss beim Antrag auf den Führerschein angegeben werden (spontan kann sich kein Erwachsener mit einem Fahranfänger ins Auto setzen)
  • Es können max. fünf Begleitpersonen angegeben werden.
  • Die Bescheinigung zum begleiteten Fahren gilt nur in Deutschland, im Ausland darf nicht damit gefahren werden, da es sich hier um eine nationale Sonderregelung handelt. Spätestens vor der Grenze der Bundesrepublik Deutschland muss ein Fahrerwechsel erfolgen.

 

  • Der Fahrer darf keinen Alkohol getrunken haben (0,0-Promille-Grenze für Fahranfänger). Für den Begleiter gilt die 0,5-Promille-Grenze.
  • Für Fahrer und Beifahrer gelten natürlich die bekannten Vorschriften über berauschende Mittel: drogenfrei fahren!
  • Da die Begleitperson nicht der Fahrzeugführer ist, darf sie nicht aktiv in die Fahrzeugsteuerung eingreifen sondern nur als Berater tätig sein.
  • Wo die Begleitperson sitzen muss ist nicht vorgeschrieben, sie kann auch auf dem Rücksitz Platz nehmen.

 

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